Nachstehende AGB werden für die Ausführungen meiner handwerklichen Tätigkeiten entsprechend angewendet!
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich : Die nachstehenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden.
2. Verbrauchergeschäfte :
Verbrauchergeschäft im Sinne dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden,
für den das Geschäft nicht zum Bereich seines Unternehmen
gehört. (§ 1 KSchG).
3. Abweichende Bedingungen : Sofern es
sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt, müssen vom schriftlichen
Vertragsinhalt abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile) in
schriftlicher Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher
Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein.
4. Zusagen von Mitarbeitern : Wenn unser
Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen von
Mitarbeitern unseres Unternehmens binden können, wird im
Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam
gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist,
von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen .
5. Kostenvoranschläge :
sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes schriftlich
vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich
schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Sollte es innerhalb
von 8 Wochen zum Auftrag kommen, wird dieses Entgelt bei
Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht.
Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und
unentgeltlich.
6. Geistiges Eigentum : (unverbindliche
Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz) Pläne, Skizzen
und sonstig technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge,
Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres
Unternehmens. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der
ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens. Bei ihrer
Verwendung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen zur
Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 Prozent der
Voranschlagssumme berechtigt.
7. Offerte : Sofern es sich bei dem
zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft
handelt, sind Offerte nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich
sind.
8.Annahme des Offertes : Ein Vertrag
kommt mit Annahme des Offertes durch den Kunden zustande. Die
Annahme einer von unserem Unternehmen erstellten Offerte ist
grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung
möglich. Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft
nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, bedürfen Abweichungen
hiervon der Schriftform. Einvernehmlich als offen vereinbarte
Teile des Auftrages sind in der Auftragsbestätigung festzulegen.
9. Rücktrittsrecht : Ein Kunde kann nur
dann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurück- treten,
wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um ein
Verbrauchergeschäft handelt, der Kunde seine Vertragserklärung
weder in den von unserem Unternehmen für seine geschäftlichen
Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem
dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand
abgegeben hat, der Kunde nicht selbst die geschäftliche
Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, und
dem Zustandekommen dieses Vertrages keine Besprechungen
vorangegangen sind. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen
des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die
Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Kunden, die
zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmens sowie eine
Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch
mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Wurde der Kunde
nicht schriftlich über sein Rücktrittsrecht informiert, so
erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach der
vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragspartner.
Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
10. Stornogebühren : (unverbindliche
Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz) Bei einem Storno
des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet der
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bzw.
Entgeltes gemäß § 1168 ABGB eine Stornogebühr von 10 Prozent,
bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30
Prozent der Auftragssumme zu verlangen. Im Falle eines
rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach § 3 KSchG
(siehe Punkt 9.) sind Spesen nach Maßgaben von § 4 KSchG vom
Kunden zu bezahlen.
11. Preisänderungen : (unverbindliche
Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz) Mit den
angegebenen Preisen bleibt unser Unternehmen dem Kunden zwei
Monate lang ab deren Bekanntgabe bzw. ab Offertenannahme im Wort
(ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache).
Liegen zwischen Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung mehr
als zwei Monate, so ist unser Unternehmen berechtigt,
zwischenzeitig eingetretenen Preiserhöhungen, die durch
kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Tischlerhandwerk oder
durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene
für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung
etc. erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug werden
Preissenkungen dieser Faktoren an den Kunden weitergegeben.
12. Vom Kunden beigestellte Waren : (unverbindliche
Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz) Unser Unternehmen
ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen
Betrag von 10 Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes
Verkaufspreises, gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.
13. Kostenerhöhungen : Offerte und
Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf
Auftrags-spezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit
unseres Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen werden.
Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer
Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15 Prozent des
Auftragswertes ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden
unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche
keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen
Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren,
behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in
Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
14. Reparaturen : Unser Unternehmen hat
dem Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann
aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf
Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im
Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne dass dies unserem
Unternehmen aufgrund dessen Fachwissens bei Vertragsabschluss
erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet
ist, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich
mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin
aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies
technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau
zerlegter Sachen zu bezahlen.
15. Holzarten : Bautischlerarbeiten sind
in Fichte bzw. Tanne oder Kiefer zu verstehen, wenn nicht andere
Holzarten vereinbart werden.
16. Geringfügige Leistungsänderungen :
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw.
Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und
sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten
insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen,
Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.
17. Maßangaben durch den Kunden : Werden
vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet
er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit
offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist.
Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat
unser Unternehmen den Kunden davon sofort zu verständigen und
ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin
aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht
bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die
Verzugsfolgen.
18. Montage : Grundsätzlich gelten ab
Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in
Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden gegen Nachweis
berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und
andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem
oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.
19. Mitwirkungspflicht des Kunden : Zur
Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet,
sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung
erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle
technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat.
Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.a.,
eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind
vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich
als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der
erforderliche Licht und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Der
Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen
Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z.B. sind Gas-,
Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten
Gewerbetreibenden vorzunehmen).
20. Verkehr mit Behörden und Dritten :
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden,
Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu
veranlassen.