immowelt - Immobilienportal
Gesetzliche Krankenkassen im Vergleich
Flugbuchung.com - Flüge buchen mit Preisgarantie!
last Minute Reisen online

 

Home

Nebenverdienst

Förderung

Verbrauchertipps

Steuern sparen

Aktien & Fonds

Gut Einkaufen

Arbeit

Geldtipps

Energie
sparen


 

Günstige
Handys


 

Risikoschutz


 

Sparen durch
Preisvergleich


 

Kostenlose
Waren


 

Krankheitskosten

Auch Krankheitskosten kann man man teilweise vom Finanzamt zurückholen, sofern sie die sogenannte zumutbare Belastung überschreiten.
Dazu müssen die Kosten belegt sein durch Quittungen und Rechnungen.
Außerdem muss ein ärztlicher Nachweis darüber vorliegen, dass die Aufwendungen der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen und medizinisch notwendig sind.

Krankheitskosten zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Sie umfassen u. a. :
Medizinische Behandlungen durch einen Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker oder Psychotherapeuten,
dazugehörige Nebenkosten wie Fahrtkosten, Reisekosten als Begleitperson eines Kindes bzw. wegen Hilflosigkeit,
Aufwendungen für verordnete Arznei- und Verbandmittel
Medizinische Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte, Prothesen, orthopädische Hilfsmittel wie Einlagen, Gehhilfen oder Bandagen,
Heilmittel wie Krankengymnastik, Massagen oder Sprachtherapie,
Krankenhausaufenthalte und
Kuren und Reha-Maßnahmen.

Das Finanzamt muss auch die Kosten von alternativen Behandlungsmethoden laut einem Urteil des BFH vom 15.11.1999 anerkennen.

Nicht als Krankheitskosten anerkannt werden z. B. Aufwendungen für
einen Wunderheiler,
eine Pilgerfahrt,
eine Frischzellentherapie,
Saunabesuche oder
Präparate zur Nahrungsergänzung.

Krankheitskosten sind zu kürzen um Erstattungen von dritter Seite, also beispielsweise von einer Krankenkasse oder einer Versicherung.

Von der Summe der entstandenen Kosten ist die sogenannte zumutbare Belastung abzuziehen.
Diese richtet sich nach dem Familienstand und der Höhe der Einkünfte:

Höhe der Einkünfte
bis 15.340,00
bis 51.130,00
über 51.130,00
Ohne Kinder und nach dem Grundtarif
5 %
6 %
7 %
Ohne Kinder und nach dem Splittingtarif
4 %
5 %
6 %
Mit einem oder 2 Kindern
2 %
3 %
4 %
Mit 3 oder mehr Kindern
1 %
1 %
2 %

Ein Kurs zum Rückentraining im Fitnessstudio kann unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Das FG München (Az.; 1 K 2183/07) hat in seinem Urteil vom 3.12.2009 strenge Voraussetzungen für die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung aufgestellt:
Ein amtsärztliches Attest muss vor Trainingsbeginn bestätigen, dass die Maßnahme medizinsich notwendig ist.
Das Training muss unter Anleitung eines Arztes oder einer zur Heilkunde zugelassenen Person durchgeführt werden.
Sie müssen vor Trainingsbeginn versuchen, eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse zu erreichen .

Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie können als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
So entschied der BFH mit Urteil vom 2.9.2010, (Az.:VI R 11/09.

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 11. November 2010 (Az.: VI R 17/09 und VI R 16/09 entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden.

Nicht nur Krankheitskosten können steuerlich geltend gemacht werden. Auch Aufwendungen wegen Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Scheidungskosten, Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nach einem Hochwasser oder einer anderen Umweltkatastrophe und vieles andere mehr zählen dazu.
Bei außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art mutet der Gesetzgeber Ihnen zwar zu, dass Sie die Kosten bis zu einer zumutbaren Belastung allein tragen. Jedoch wirkt sich jeder weitere Euro steuermindernd aus, sobald Sie diese Hürde überschritten haben.

Kosten für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim sind auch dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet worden sind (Urteil des BFH vom 13.10.2010, Az.: VI R 38/09).

So zahlen Sie weniger Steuern. Sie haben schließlich nichts zu verschenken - oder?

 

nach oben

Motorradonline24


 

Steuertipps


 

Jobs


 

60 € Bonus


 

Wohnungen


 

Tiere


 

Rat


 

Immobilien


 

Vermögen
aufbauen


 

Mieter-Tipps


 

Billigflüge


 

Günstige
Uhren