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Auch Krankheitskosten kann man man teilweise vom Finanzamt zurückholen, sofern sie die sogenannte zumutbare Belastung überschreiten.
Krankheitskosten zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Sie umfassen u. a. :
Das Finanzamt muss auch die Kosten von alternativen Behandlungsmethoden laut einem Urteil des BFH vom 15.11.1999 anerkennen. Nicht als Krankheitskosten anerkannt werden z. B. Aufwendungen für
Krankheitskosten sind zu kürzen um Erstattungen von dritter Seite, also beispielsweise von einer Krankenkasse oder einer Versicherung. Von der Summe der entstandenen Kosten ist die sogenannte zumutbare Belastung abzuziehen.
Ein Kurs zum Rückentraining
im Fitnessstudio kann unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche
Belastung anerkannt werden.
Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie können als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 11. November 2010 (Az.: VI R 17/09 und VI R 16/09 entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden. Nicht nur Krankheitskosten können steuerlich geltend gemacht werden. Auch Aufwendungen wegen Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Scheidungskosten, Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nach einem Hochwasser oder einer anderen Umweltkatastrophe und vieles andere mehr zählen dazu.
Kosten für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim sind auch dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet worden sind (Urteil des BFH vom 13.10.2010, Az.: VI R 38/09). So zahlen Sie weniger Steuern. Sie haben schließlich nichts zu verschenken - oder?
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