Egal, wie viel man verdient. Man zahlt immer zu viele Steuern.
Wer möchte nicht seine individuelle Steuerlast senken?
Hier finden Sie entsprechende Tipps und Hinweise zu folgenden Bereichen:
Abfindung Selbst bei einer Fünftelregelung gemäß § 34 EStG ist die Steuerermäßigung bei einer Abfindung zumeist sehr bescheiden und geht bei höheren Einnahmen
gegen Null. Auf die hohe Einkommensteuer fällt dann auch noch eine hohe
Kirchensteuer an.
In diesem Fall aber gibt es eine Vergünstigung: Sie können einen
Antrag auf Teil-Erlass der Kirchensteuer stellen, die auf die Abfindung
entfällt. Die Kirchen sind bereit, die Kirchensteuer um 50 % zu reduzieren. Stellen Sie nach Ablauf des Jahres einen formlosen Antrag an das zuständige
Kirchensteueramt Ihrer Diözese (für Katholiken) bzw. Landeskirche (für
Protestanten). Stellen Sie den Antrag nicht an dass Finanzamt. Fügen Sie eine Kopie Ihres Steuerbescheids und der betreffenden
Gehaltsabrechnung bei.
Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers können steuerbefreiter Sachlohn sein.
Der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 21/09, VI R 27/09 und VI R 41/10) hat erstmals Grundsätze zu der Unterscheidung von Barlohn und einem nach dem
Einkommensteuergesetz bis zur Höhe von monatlich 44 € steuerfreiem Sachlohn aufgestellt.
Sachlohn liegt demnach vor, wenn
Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern das Recht einräumen, auf ihre Kosten gegen
Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem
Höchstbetrag von 44 € monatlich zu tanken oder
Arbeitnehmer anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine über 20 € von ihrem Arbeitgeber erhalten.
Finanzamt
Die Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder bieten Informationen rund um die Steuerverwaltung.
Steuerhinterziehung Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung liegt vor, wenn Sie vorsätzlich dem Finanzamt oder einer anderen Behörde gegenüber steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig, unvollständig oder überhaupt nicht mitgeteilt haben (§ 370 AO). Dadurch müssen Steuern verkürzt, das heißt die Steuern überhaupt nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt worden sein.
Dagegen liegt eine leichtfertige Steuerverkürzung vor, wenn Sie grob fahrlässig Steuern verkürzt haben (§ 378 AO). Das ist dann wegen des fehlenden Vorsatzes keine Straftat wie die Steuerhinterziehung, sondern "nur" eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (§ 379 Abs. 4 AO).
Die steuerrechtliche Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung beträgt zehn Jahre. Eine leichtfertige Steuerverkürzung verjährt dagegen schon nach fünf Jahren (§ 169 Abs.2 S. 2 AO). Solange noch keine steuerliche Verjährung (sog. Festsetzungsverjährung) eingetreten ist, kann das Finanzamt von Ihnen die verkürzten Steuern nachfordern.
Die steuerliche Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem Sie Ihre Steuererklärung oder Steueranmeldung eingereicht haben (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Haben Sie nichts eingereicht, beginnt die Frist mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Steuerentstehungsjahr folgt.
Von den steuerrechtlichen Verjährungsfristen ist die strafrechtliche Verjährungsfrist (sog. Verfolgungsverjährung) zu unterscheiden. Diese beträgt sowohl für Steuerhinterziehung als auch für leichtfertige Steuerverkürzung fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 384 AO). Nach Ablauf dieser Frist droht Ihnen keine Geldstrafe bzw. Geldbuße mehr.
Die strafrechtliche Verjährungsfrist beginnt bei Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheides (§ 78a StGB). Bei einer Steueranmeldung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung beginnt die Verjährung mit dem Eingang der unrichtigen Steueranmeldung (z.B. Umsatzsteuer-Voranmeldung oder -Jahreserklärung) beim Finanzamt.
Informationsquellen für die Finanzämter
Die Finanzämter können bei der Suche nach steuerpflichtigen Einnahmen inzwischen auf eine ganze Reihe von Informationsquellen zurückgreifen.
Von Honoraren oder Vergütungen erfährt das Finanzamt oft auch dann, wenn der Empfänger sie nicht in der Steuererklärung angegeben hat.
Zu den Informationsquellen gehören:
Banken: Das Bankgeheimnis hindert Betriebsprüfer nicht daran, das Finanzamt des Bankkunden über Geldtransfers aus dem Ausland oder Wertpapiergeschäfte zu informieren. Anhand bankinterner Zwischenkonten finden sich verräterrische Hinweise.
Bundesamt für Finanzen: Auf die Datenbank dieses Amtes können viele Finanzämter per PC zugreifen und die Kapitalerträge abgleichen. Die Datenbank enthält Angaben der Banken zu erteilten Freistellungsaufträgen und den tatsächlich erhaltenen Zinsen und Dividenden des Anlegers.
Standesamt: Das Standesamt meldet jeden Todesfall ans Finanzamt. Zudem informieren Banken über Kontostände, Depotwerte und Schließfächer des Verstorbenen.
Gerichte: Gerichte leiten auffällige Daten aus Strafprozessen und aus zivilrechtliche Streitigkeiten und sogar Scheidungsakten an das Finanzamt weiter.
Steuerdelikte
Schummeleien bei der Steuer sind kein Kavaliersdelikt: Bis zu zehn Jahre Haftstrafe stehen jetzt auf gewerbs- und bandenmäßige Steuerhinterziehung.
Wer seine Steuern bewusst und wiederholt durch falsche oder unvollständige Angaben erheblich verkürzt, kommt auf keinen Fall mit einer Geldstrafe davon.
Nettolohn-Berechnung
Eine Nettolohn-Berechnung ist hier möglich. Außerdem: Verschiedene Steuerformen, eine Pfändungstabelle sowie ein nach Orten sortiertes Steuerberaterverzeichnis.
Vereinsrecht
Informationen für Vereins - und Verbandsmanagement über Spendenrecht, Spendenwesen, Vereinssteuern, News zum
Gemeinnützigkeits- und Steuerrecht.
Erbschaftsteuer
Einen Ratgeber zur Erbschaftsteuer mit Gestaltungstipps zur Reduzierung bzw. Vermeidung