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Einnahmen für bestimmte Nebentätigkeiten sind steuerfrei !

Eine nebenberufliche Tätigkeit wird zusätzlich zum Hauptberuf als Arbeitnehmer oder als Unternehmer ausgeübt und nimmt nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch.
Für Nebentätigkeiten gibt es keine eigenen Besteuerungsvorschriften.
Ist die ausgeübte Tätigkeit nicht selbstständig, so liegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und damit Arbeitslohn vor.
Wird die Nebentätigkeit dagegen selbstständig ausgeübt, wird der Gewinn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erfasst.
Für eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen und für künstlerische Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher können fast 2.000,00 € im Jahr steuerfrei bezogen werden

Bis zu 2 100 Euro im Jahr dürfen ab dem 1.1.2007 Engagierte steuer- und abgabenfrei dazuverdienen können, wenn sie in einem gemeinnützigen Verein oder in Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts jobben. Auch für Ehrenämter und Spenden will die Bundesregierung höhere Steuervorteile einführen.
Derzeit gilt:

Nach § 3 Nr. 26 EStG gibt es für bestimmte Nebentätigkeiten einen Freibetrag:
Pro Jahr sind bis maximal € 1.848,00 die erzielten Einnahmen steuerfrei ohne zeitanteilige Kürzung.
Es müssen aber die folgenden Aspekte gleichzeitig erfüllt sein:

Die begünstigten Tätigkeiten sind
Tätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung wie z. B. eine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Sporttrainer, Sportwart, Chorleiter oder eine Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung (wie Kurse an Volkshochschulen),
die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Hierzu gehören neben der reinen Dauerpflege auch die häusliche Betreuung durch ambulante Pflegedienste oder die Tätigkeit als Rettungssanitäter,
ferner künstlerische Tätigkeiten wie z.B. Tätigkeiten als Kirchenmusiker oder Schauspielerei am Theater.

Die Nebenberuflichkeit
Die Tätigkeiten müssen nebenberuflich ausgeübt werden. Eine nebenberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn der zeitliche Umfang nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit beträgt (BFH-Urteil vom 30.3.1990).
Unterliegt eine Tätigkeit zeitlichen Schwankungen, dann ist der Durchschnittswert entscheidend.

Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft
Die Nebentätigkeit muss für eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Länder, Landkreise, Gemeinden, Universitäten, Volkshochschulen, öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten, Sozialversicherungsträger, Berufskammern, Sparkassenverbände, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder bestimmte Religionsgemeinschaften) oder eine gemeinnützige Körperschaft (z.B. die Sport-, Kunst-, Musik- und Gesangvereine, das Deutsche Rote Kreuz, Verbraucherschutz-Verbände, Beratungsstellen und Umweltschutz-Organisationen) erfolgen.

Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke
Die Tätigkeit muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.

Ehrenamtliche Tätigkeit

Für eine ehrenamtliche Tätigkeit, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG nicht erfüllt, können Sie Steuervorteile nach § 3 Nr. 12 EStG erhalten. Das ist der Fall bei Ehrenämtern im öffentlichen Bereich.
Danach sind Bezüge steuerfrei, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden. Die Bezüge dürfen aber nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand des Empfängers offenbar übersteigen.
Sind sie zum Ausgleich tatsächlich entstandener Aufwendungen (z.B. für Fahrten, Telefonkosten, Verpflegungskosten) gedacht, bleiben sie nach einer Schätzungsrichtlinie (R 13 Abs. 2 LStR 2002 = Bei ehrenamtlicher Tätigkeit bleibt grundsätzlich 1/3 der Aufwandsentschädigung, mindestens € 154,00 monatlich), steuerfrei.

Steht ein Ehrenamt in engem Zusammenhang mit einer beruflichen Haupttätigkeit als Arbeitnehmer und werden die mit dem Ehrenamt zusammenhängenden Aufwendungen nicht ersetzt, dann können diese als Werbungskosten aus nicht selbstständiger Nebentätigkeit steuerlich voll geltend gemacht werden. Aufwendungen für ein Ehrenamt bei einem Berufsverband und in der Gewerkschaft werden fast immer als Werbungskosten anerkannt (BFH-Urteil vom 28.11.1980, BStBl. 1981 II S. 368).

Keine vergleichbaren Steuervorteile erhalten Sie bei einer ehrenamtlichen Nebentätigkeit im nichtöffentlichen Bereich, also für Vereine, Wohlfahrtsverbände oder auf privater Ebene. Bekommen Sie Ihre Aufwandsentschädigung aus einer nichtöffentlichen Kasse, ist diese grundsätzlich steuerpflichtig.

Liebhaberei am Ende einer freiberuflichen Tätigkeit

Für die zur Annahme einer Liebhaberei erforderliche Feststellung einer objektiv negativen Gewinnprognose sind die in der Vergangenheit erzielten Gewinne ohne Bedeutung. Der anzustrebende Totalgewinn umfasst nur die verbleibenden Jahre.
Dauerhafte Verluste werden auch dann aus persönlichen Gründen hingenommen, wenn die Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit den Abzug von Gehaltszahlungen an nahe Angehörige als Betriebsausgaben ermöglichen soll.
Das entschied der BGH in einem Urteil vom 26. Februar 2004 (AZ.: IV R 43/02).

Aushilfsarbeiten von Schülern und Studenten unter steuerlichen Aspekten.

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