Mit einer Spende können Sie anderen Menschen helfen und Gutes tun. Als Belohnung dürfen Sie Ihre Spenden steuerlich geltend machen.
Das Finanzamt erkennt aber längst nicht jede Spende an. Das Spendenrecht ist zum 1.1.2007 geändert worden.
Komplizierte Vorschriften wurden vereinfacht und der steuerliche Abzug verbessert.
Hier die Neuerungen im Überblick:
Die bislang gültigen verschiedenen Spendenhöchstbeträge von 5 bzw. 10 % wurden zu einem Höchstbetrag von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte zusammengefasst.
Für betriebliche Spenden gibt es alternativ einen Höchstbetrag von 0,4 % der Summe aus Umsätze und Löhnen.
Der vereinfachte Nachweis von Spenden ist bis 200,00 € möglich.
Der Katalog der steuerbegünstigten Zwecke wurde vereinfacht. Jetzt können Spenden an jede gemeinnützige Einrichtung als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Ersatzlos weggefallen ist der zusätzliche Höchstbetrag für Stiftungsspenden.
Steuerlich nicht ausgenutzte Spenden können in die Folgejahre vorgetragen werden.
Spenden sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, wenn sie
freiwillig und ohne Gegenleistung
für steuerbegünstigte Zwecke (das sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke)
an steuerbegünstigte Organisationen geleistet (der Empfänger muss eine inländische steuerbegünstigte Organisation sein wie eine Gemeinde, eine Schule, ein Verein oder eine Stiftung) und
mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden.
Lebensmittelhändler, die beispielweise nicht verkauftes Brot an die Tafeln spendeten, wurden für ihr gutes Werk bisher
vom Fiskus abgestraft und mussten Umsatzsteuer für ihre Sachspenden abführen.
Diese Praxis ist nun laut Bundesfinanzministerium vorbei.