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Aktuelles zum Kindergeldbezug

Mehr Geld
Ab dem 01.01.2010 wird das Kindergeld wird um 20,00 Euro je Kind erhöht.
Eltern erhalten nun für das erste und zweite Kind je 184,00 Euro pro Monat, für das dritte Kind 190,00 Euro sowie für alle weiteren Kinder je 21.500 Euro.

Der Kinderfreibetrag steigt von 1.932,00 auf 2.244,00 Euro und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.080,00 auf 1.260,00 Euro pro Elternteil.

Von der Kindergelderhöhung profitieren Familien, die das Kindergeld am nötigsten hätten, nicht. Denn das Kindergeld wird auf die Grundsicherung durch Hartz IV voll angerechnet. Es bleibt netto also nicht mehr in der Haushaltskasse.

Kindergeld wird nicht gewährt, wenn ein Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von mehr als 8.004,00 € im Kalenderjahr hat. Zuvor lag die Einkommensgrenze bei 7.680,00 Euro.
Was kann alles abgezogen werden, um das Kindeseinkommen unter diese Grenze zu drücken?
Neben den Werbungskosten dürfen auch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.
Hinzu kommen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Dazu zählen aber nicht Beiträge zu einer privaten Zusatz-Krankenversicherung,
Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung,
Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung,
Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung.

Die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingten Freibeträgen ist für volljährige Kinder, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen noch berücksichtigt werden können, ab dem Geburtsjahr 1983 auf die Zeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgesenkt worden.
Für Kinder der Geburtsjahrgänge 1980 bis 1982 und für Kinder, welche die Voraussetzungen für einen sog. Verlängerungstatbestand erfüllen, gelten Übergangsregelungen.
Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder nicht mehr erfüllt, können die Unterhaltsleistungen der Eltern an das Kind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 7.680,00 Euro unter Anrechnung von eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes, die 624 Euro übersteigen im Kalenderjahr berücksichtigt werden, wenn das Kind kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

Mit dem Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2.3.2009 (BGBl. 2009 I S. 416) wurde § 66 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) geändert. Danach wird für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 € ("Kinderbonus") gezahlt.

Bekommt Ihr volljähriges Kind keinen Ausbildungsplatz, können Sie während dieser Zwangspause Kindergeld bekommen. Allerdings muss die Ausbildungswilligkeit belegt werden. Hierzu eignen sich insbesondere Bewerbungsunterlagen.

Wie wird die Lücke zwischen zwei Ausbildungsabschnitten z. B. zwischen Abitur und Beginn einer Berufsausbildung oder eines Studiums von den Familienkassen behandelt? Dank der Regelungen zur "Vier-Monats-Lücke" gibt es in dieser Zeit trotzdem Kindergeld.

Einkünfte des Kindes aus Vollzeitbeschäftigung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nicht kindergeldschädlich.
Der Kindergeldanspruch für die Zeiten der Berufsausbildung entfallen selbst dann nicht , wenn hierdurch der gesetzliche Jahresgrenzbetrag eigener Einkünfte des Kindes überschritten wird. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster in einem am 15.06.2009 veröffentlichten Urteil vom 31. März 2009 entschieden Az.: 1 K 4425/08 Kg, AO).

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Mai 2010 (Az.: III R 4/10) verlängert sich die Altersgrenze, bis zu der für Kinder in Ausbildung Kindergeld gewährt wird, auch dann um die gesamte Dauer der Zivildienstzeit, wenn der Dienst nicht an einem Monatsersten begonnen hat und deshalb im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen worden ist.

Bei den Einkünften und Bezügen eines volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes sind Geldzuwendungen von dritter Seite nicht zu berücksichtigen, wenn sie zur Kapitalanlage bestimmt sind.
Urteil des BFH vom 28. Januar 2004 (AZ.: VIII R 21/02).

Erzielt ein Kind Einkünfte aus Gewerbebetrieb und bildet es im Rahmen seiner Gewinnermittlung eine Ansparrücklage, so gehört der Betrag der Ansparrücklage jedenfalls nach der im Jahr 1998 geltenden Rechtslage nicht zu den Bezügen des Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Urteil des BFH vom 27. Oktober 2004 (AZ.: VIII R 35/04).

Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit wirkt nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.
So entschied der BFH mit Urteil vom 19. Juni 2008 (AZ.: III R 68/05).

Ein Kind, das als Unteroffizieranwärter (Soldat auf Zeit) zum Telekommunikationselektroniker ausgebildet wird, befindet sich in einer Berufsausbildung.
Urteil des BFH vom 15. Juli 2003 (AZ.: VIII R 19/02).

Für ein behindertes, über 27 Jahre altes Kind besteht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die Behinderung nach Ablauf des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
Urteil des BFH vom 02. Juni 2005 (AZ.: III R 86/03).

Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Rückforderung zuviel gezahlten Kindergeldes nicht bereits dann entgegen, wenn die Behörde trotz Kenntnis von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen (Unterbrechung der Berufsausbildung wegen Mutterschaft), zunächst weiterhin Leistungen erbringt.
Urteil des BFH vom 14. Oktober 2003 (AZ.: VIII R 56/01).

Ein Kind ist nur dann als arbeitsloses Kind zu berücksichtigen, wenn es seine Arbeitsbereitschaft dokumentiert. An der Arbeitsbereitschaft des Kindes fehlt es regelmässig dann, wenn es sich zwar arbeitslos meldet, in der Folgezeit jedoch die Meldepflicht mehrfach verletzt.
Urteil des BFH vom 15. Juli 2003 (AZ.: VIII R 56/00).

Die Berechnung der Vier-Monats-Frist in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten wird nicht taggenau berechnet, sondern umfasst vier volle Kalendermonate.
Urteil des BFH vom 15. Juli 2003 (AZ.: VIII R 105/01).

Für ein Kind, das sich in einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres befindet, besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Kindergeld.
Urteil des BFH vom 15. Juli 2003 (AZ.: VIII R 78/99).

Kapitalerträge eines Kindes sind nur dann gänzlich steuerfrei, wenn ein bestimmter Betrag nicht überschritten wird. Dieser steuerfreie Höchstbetrag setzt sich zusammen aus dem Grundfreibetrag, dem Sonderausgaben-Pauschbetrag, dem Sparerfreibetrag und dem Werbungskosten-Pauschbetrag und beträgt unverändert € 8.872,-.

Anrechnung des Kindergelds

Verzichtet der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil auf die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf den Kindesunterhalt, ist sein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gleichwohl in die Vergleichsrechnung des § 31 Sätze 4 und 5 EStG einzubeziehen.
Urteil des BFH vom 16. Maerz 2004 (AZ: VIII R 86/98).

Abzweigung des Kindergeldes

Übernimmt ein Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die gesamten Kosten für die vollstationäre Unterbringung eines behinderten volljährigen Kindes, kann er die Abzweigung des Kindergeldes in voller Höhe für sich beanspruchen, wenn der Kindergeldberechtigte keinerlei Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes oder die Kontaktpflege mit dem Kind trägt.
Urteild des BFH vom 17. Februar 2004 (AZ: VIII R 58/03).

Vorrangig Kindergeldberechtigter

Zahlen geschiedene Eltern ihrem Kind, das in einem selbständigen Haushalt lebt, jeweils eine Unterhaltsrente, hat Anspruch auf Kindergeld, wer die höhere Unterhaltsrente leistet.
Urteil des BFH vom 02. Juni 2005 (AZ: VIII R 66/04).

Kinderzulage

Ein Steuerpflichtiger kann auch die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG beanspruchen, wenn das Kind zu Studienzwecken auswärtig untergebracht ist.
Voraussetzungen: Das Kind führt keinen unabhängigen Haushalt und kehrt regelmässig an Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurück, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur Verfügung steht.
Urteil des BFH vom 23. April 2002 (AZ: IX R 52/99)

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