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Neue Rechtslage
Welche Grundvoraussetzungen stellt der Fiskus an die Räumlichkeiten?
Lage und Größe des Arbeitzimmers
Ausgaben für Arbeitszimmer außerhalb der Wohnung sind weiter Werbungskosten oder Betriebsausgaben, beispielsweise für das Büro im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses.
Wer im eigenen Mehrfamilienhaus wohnt und dort auf einem anderen Stockwerk ein Arbeitszimmer benutzt, hat ein außerhäusliches Arbeitszimmer.
Konsequenz: Die Kosten können in voller Höhe als Werbungskosten angesetzt werden. Das hat das FG Köln entschieden (Urteil vom 29.8.2007, Az.: 10 K 839/04).
Nutzt ein Arbeitnehmer Räume zu beruflichen Zwecken, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden können, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich uneingeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes abziehbar (Urteil des BFH vom 26. März 2009, Az.: VI R 15/07). Für Büroräume im Obergeschoss eines Zweifamilienhauses, die nur über einen eigenen Treppenaufgang erreichbar sind, sind pro Jahr maximal 1.250,00 € als Betriebsausgaben absetzbar.
Hier finden Sie eine Auswahl von weiteren Urteilen deutscher Finanzgerichte. Ein "häusliches Arbeitszimmer" im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG ist ein betrieblich oder beruflich genutzter Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre
des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient.
Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen.
Ein Arbeitszimmer in einem zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden Hobbyraum ist auch dann ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG, wenn sich der betreffende Raum im Keller eines Mehrfamilienhauses befindet.
Bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Grosskunden auch im Aussendienst tätig ist, kann das Arbeitszimmer gleichwohl den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden, wenn er dort die für seinen Beruf wesentlichen Leistungen (hier:
Organisation der Betriebsabläufe) erbringt.
Arbeitszimmer und Aussendienst können nicht gleichermassen "Mittelpunkt" der beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG sein.
Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz und als Warenlager betrieblich genutzten Raum unterliegen der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer, wenn der Raum nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, vor allem aufgrund seiner Ausstattung und Funktion, ein typisches häusliches Büro ist und die Ausstattung und Funktion des Raumes als Lager dahinter zurücktritt. So entschied der BFH mit Urteil vom 22. November 2006 (Az.:X R 1/05). Ein "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten vorwiegend büromässiger Art dient.
Ein Arbeitszimmer kann auch dann "häuslich" sein, wenn es sich in einem Anbau zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen befindet und nur über einen separaten Eingang vom strassenabgewandten Garten aus betreten werden kann.
Vermietet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum, der als dessen Büro zu qualifizieren ist und in dem der Arbeitnehmer seine
Arbeitsleistung erbringt, so handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG. Die Abzugsbeschränkung dieser Vorschrift greift deshalb nicht ein.
Bei einer Produkt- und Fachberaterin, deren Tätigkeit wesentlich durch die Arbeit im Aussendienst geprägt ist, bildet das Arbeitszimmer auch dann nicht den Mittelpunkt ihrer beruflichen Betaetigung, wenn die dort verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig sind.
Bei einem Praxis-Consultant, der ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen Fragen berät, betreut und unterstützt, kann das häusliche Arbeitszimmer auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden, wenn er einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitszeit im Aussendienst verbringt.
Eine ärztliche Notfallpraxis ist kein häusliches Arbeitszimmer, selbst wenn sie mit Wohnräumen des Arztes räumlich verbunden ist.
Bei einem Steuerpflichtigen, der als freier Bildjournalist tätig ist, kann das häusliche Arbeitszimmer regelmässig nicht Mittelpunkt der beruflichen Betätigung sein.
Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der mehreren Erwerbstätigkeiten nachgeht, kann auch dann den Betätigungsmittelpunkt bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt.
Angestellter kann bei selbständiger Nebentätigkeit Arbeitszimmer in voller Höhe absetzen.
Einer Schulleiterin einer Grundschule, der in einem zugleich als Schulsekretariat genutzten 20 qm großen Raum des Schulgebäudes ein Schreibtisch zur Verfügung stand, lehnte das zuständige Finanzamt die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer ab.
Steht einem Grundschulleiter, der zu 50 v.H. von seiner Unterrichtsverpflichtung freigestellt ist, ein Dienstzimmer von knapp 11 qm zur Verfügung, so schliesst das die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht aus.
Einem Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung wird das Dienstzimmer in der Schule grundsätzlich nur für Verwaltungstätigkeiten, nicht aber für die Lehrtätigkeit (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) zur Verfügung gestellt. Daher sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe 1 250 € regelmässig zu beruecksichtigen.
Muss ein Bankangestellter in einem nicht unerheblichen Umfang Bürotätigkeiten auch ausserhalb der üblichen Bürozeiten verrichten und steht ihm hierfür sein regulärer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich (bis zu einer Höhe von 1. 250 €) als Werbungskosten zu berücksichtigen sein.
Das gilt nach einem Urteil des BFH auch für einen EDV-Organisator, der ausserhalb seiner regulären Arbeitszeit vom häuslichen Arbeitszimmer aus per Telefon Bereitschaftsdienst leistet und hierfür seinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber tatsächlich nicht nutzen kann. Nutzt ein Steuerpflichtiger, der in einem Mehrfamilienhaus wohnt, eine zusätzliche Wohnung als Arbeitszimmer, so fällt diese jedenfalls dann noch unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG, wenn sie an die Privatwohnung unmittelbar angrenzt.
Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, ist grundsätzlich ein "häusliches" Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG.
Werden im Keller eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt, so kann es sich hierbei um ein "ausserhäusliches" Arbeitszimmer handeln, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG fällt.
Ein Tonstudio ist kein Arbeitszimmer genutzt, selbst wenn es mit den Wohnräumen des Steuerpflichtigen räumlich verbunden ist.
Kosten der Gartenerneuerung Kosten einer Gartenerneuerung können anteilig den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zuzurechnen sein, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes, zu dem das Arbeitszimmer gehört, Schäden am Garten verursacht worden sind
Keine Gebührenpflicht für Internet-PC im häuslichen Büro
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