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Verschiedene Urteile zum häuslichen Arbeitszimmer

Neue Rechtslage
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 06.07.2010 (Az.: 2 BvL 13/09) die Regelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers als verfassungswidrig angesehen, dass Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn es im Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit steht.
Mit Wirkung vom 01.01.2011 ist das steuerliche Arbeitszimmer wieder absetzbar. Es können bis zu 1.250,00 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden, "wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht". Diese Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2007.

Welche Grundvoraussetzungen stellt der Fiskus an die Räumlichkeiten?
Der Raum wird tatsächlich überwiegend beruflich genutzt. Davon geht die Finanzverwaltung aus, wenn die private Nutzung von untergeordneter Bedeutung ist. Das ist bei einer Privatnutzung von unter 10 Prozent der Fall.

Lage und Größe des Arbeitzimmers
Der Raum muss mit einer Tür abgetrennt sein. Es sollte sich um kein Durchgangszimmer handeln.
Die Wohnung muss so groß sein, dass noch genügend Freiraum für die Privatsphäre bleibt.
Auch die Einrichtung des Zimmers ist entscheidend für die steuerliche Anerkennung. Beruflich notwendige Gegenstände wie ein Schreibtisch, Büro-Stuhl, Regale, Bücherschrank sollten dominieren. Dabei dürfen allerdings auch Gegenstände, die das Wohlbefinden fördern (Blumen und Bilder sowie andere Schmuckelemente) im Arbeitszimmer sein. Mit dazu gehören auch Gardinen und ein Teppich.

Ausgaben für Arbeitszimmer außerhalb der Wohnung sind weiter Werbungskosten oder Betriebsausgaben, beispielsweise für das Büro im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses. Wer im eigenen Mehrfamilienhaus wohnt und dort auf einem anderen Stockwerk ein Arbeitszimmer benutzt, hat ein außerhäusliches Arbeitszimmer. Konsequenz: Die Kosten können in voller Höhe als Werbungskosten angesetzt werden. Das hat das FG Köln entschieden (Urteil vom 29.8.2007, Az.: 10 K 839/04).

Nutzt ein Arbeitnehmer Räume zu beruflichen Zwecken, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden können, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich uneingeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes abziehbar (Urteil des BFH vom 26. März 2009, Az.: VI R 15/07).

Für Büroräume im Obergeschoss eines Zweifamilienhauses, die nur über einen eigenen Treppenaufgang erreichbar sind, sind pro Jahr maximal 1.250,00 € als Betriebsausgaben absetzbar.
So entschied der BFH (Az.:VIII 7/10).

Hier finden Sie eine Auswahl von weiteren Urteilen deutscher Finanzgerichte.

Ein "häusliches Arbeitszimmer" im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG ist ein betrieblich oder beruflich genutzter Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient.
Dies ist bei einer im Souterrain gelegenen Arztpraxis jedenfalls dann der Fall, wenn die Räumlichkeit nicht erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet ist und in ihr auch kein Publikumsverkehr stattfindet.
Urteil des BFH vom 23. Januar 2003 (AZ.: IV R 71/00)

Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen.
Ein Berufsmusiker kann die Kosten für einen zum Einstudieren von Musikstücken genutzten Raum seiner eigenen Wohnung steuerlich unbeschränkt abziehen. Die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer greifen insoweit nicht. Dies entschied das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 13. Oktober 2010 (Az.: 9 K 3882/09).
Bei einem Ingenieur, dessen Tätigkeit wesentlich durch die Erarbeitung theoretischer komplexer Problemlösungen im Arbeitszimmer geprägt ist, kann dieses auch dann den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden, wenn die Betreuung von Kunden im Aussendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört.
Urteil des BFH vom 13. November 2002 (AZ.: VI R 28/02).
Das Arbeitszimmer gilt nach einem Urteil des BFH vom 25.4.2007 (Az. VI R 65/05) als beruflicher Mittelpunkt bei einem Gerichtsvollzieher, auch wenn dessen Außendienst zeitlich umfangreicher als sein Innendienst im Arbeitszimmer ist. Entscheidend ist, dass die Mehrzahl der Fälle im Arbeitszimmer erledigt werden.

Ein Arbeitszimmer in einem zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden Hobbyraum ist auch dann ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG, wenn sich der betreffende Raum im Keller eines Mehrfamilienhauses befindet.
Urteil des BFH vom 26. Februar 2003 (AZ.: VI R 130/01)

Bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Grosskunden auch im Aussendienst tätig ist, kann das Arbeitszimmer gleichwohl den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden, wenn er dort die für seinen Beruf wesentlichen Leistungen (hier: Organisation der Betriebsabläufe) erbringt.
Urteil des BFH vom 13. November 2002 (AZ.: VI R 104/01)

Arbeitszimmer und Aussendienst können nicht gleichermassen "Mittelpunkt" der beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG sein.
Urteil des BFH vom 21. Februar 2003 (AZ.: VI R 14/02)

Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz und als Warenlager betrieblich genutzten Raum unterliegen der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer, wenn der Raum nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, vor allem aufgrund seiner Ausstattung und Funktion, ein typisches häusliches Büro ist und die Ausstattung und Funktion des Raumes als Lager dahinter zurücktritt. So entschied der BFH mit Urteil vom 22. November 2006 (Az.:X R 1/05).

Ein "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten vorwiegend büromässiger Art dient.
Urteil des BFH vom 16. Oktober 2002 (AZ.: XI R 89/00)

Ein Arbeitszimmer kann auch dann "häuslich" sein, wenn es sich in einem Anbau zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen befindet und nur über einen separaten Eingang vom strassenabgewandten Garten aus betreten werden kann.
Urteil des BFH vom 13. November 2002 (AZ.: VI R 164/00)

Vermietet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum, der als dessen Büro zu qualifizieren ist und in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, so handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG. Die Abzugsbeschränkung dieser Vorschrift greift deshalb nicht ein.
Urteil des BFH vom 20. März 2003 (AZ.: VI R 147/00)

Bei einer Produkt- und Fachberaterin, deren Tätigkeit wesentlich durch die Arbeit im Aussendienst geprägt ist, bildet das Arbeitszimmer auch dann nicht den Mittelpunkt ihrer beruflichen Betaetigung, wenn die dort verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig sind.
Urteil des BFH vom 13. November 2002 (AZ.: VI R 82/01)

Bei einem Praxis-Consultant, der ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen Fragen berät, betreut und unterstützt, kann das häusliche Arbeitszimmer auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden, wenn er einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitszeit im Aussendienst verbringt.
Urteil des BFH vom 29.04.2003 (AZ.: VI R 78/02)

Eine ärztliche Notfallpraxis ist kein häusliches Arbeitszimmer, selbst wenn sie mit Wohnräumen des Arztes räumlich verbunden ist.
Urteil des BFH vom 5. Dezember 2002 (AZ.: IV R 7/01)

Bei einem Steuerpflichtigen, der als freier Bildjournalist tätig ist, kann das häusliche Arbeitszimmer regelmässig nicht Mittelpunkt der beruflichen Betätigung sein.
Urteil des BFH vom 28. August 2003 (AZ.: IV R 34/02)

Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der mehreren Erwerbstätigkeiten nachgeht, kann auch dann den Betätigungsmittelpunkt bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt.
Urteil des BFH vom 13. Oktober 2003 (AZ.: VI R 27/02).

Angestellter kann bei selbständiger Nebentätigkeit Arbeitszimmer in voller Höhe absetzen.
Urteil des FG München (AZ.: 1 K 3219/99)

Einer Schulleiterin einer Grundschule, der in einem zugleich als Schulsekretariat genutzten 20 qm großen Raum des Schulgebäudes ein Schreibtisch zur Verfügung stand, lehnte das zuständige Finanzamt die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer ab.
Zu Unrecht, wie die dagegen eingereichte Klage beim Finanzgericht Köln bewies. Die Finanzrichter stellten überzeugend fest, »dass in Anbetracht des in dem Schulsekretariat stattfindenden Publikumsverkehrs und des dort befindlichen Arbeitsplatzes der Schulsekretärin kein ungeschützter und ungestörter Arbeitsbereich für die unterrichtsbegleitende Tätigkeit« zur Verfügung stehe. Denn ein objektiv geeigneter »anderer Arbeitsplatz« ist nur »ein solcher, der zumindest während der üblichen Arbeitszeiten frei zugänglich und nutzbar ist« .
Dieses Urteil vom 26.6.2000 bestätigte der BFH am 7. August 2003, Az: VI R 118/00.

Steht einem Grundschulleiter, der zu 50 v.H. von seiner Unterrichtsverpflichtung freigestellt ist, ein Dienstzimmer von knapp 11 qm zur Verfügung, so schliesst das die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht aus.
Urteil des BFH vom 7. August 2003, Az: VI R 16/01.

Einem Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung wird das Dienstzimmer in der Schule grundsätzlich nur für Verwaltungstätigkeiten, nicht aber für die Lehrtätigkeit (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) zur Verfügung gestellt. Daher sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe 1 250 € regelmässig zu beruecksichtigen.
Urteil des BFH vom 09. Dezember 2003, Az: VI R 150/01.

Muss ein Bankangestellter in einem nicht unerheblichen Umfang Bürotätigkeiten auch ausserhalb der üblichen Bürozeiten verrichten und steht ihm hierfür sein regulärer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich (bis zu einer Höhe von 1. 250 €) als Werbungskosten zu berücksichtigen sein.
Urteil des BFH vom 7. August 2003, Az: VI R 162/00.

Das gilt nach einem Urteil des BFH auch für einen EDV-Organisator, der ausserhalb seiner regulären Arbeitszeit vom häuslichen Arbeitszimmer aus per Telefon Bereitschaftsdienst leistet und hierfür seinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber tatsächlich nicht nutzen kann.

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Nutzt ein Steuerpflichtiger, der in einem Mehrfamilienhaus wohnt, eine zusätzliche Wohnung als Arbeitszimmer, so fällt diese jedenfalls dann noch unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG, wenn sie an die Privatwohnung unmittelbar angrenzt.
Urteil des BFH vom 26.02.2003 (AZ.: VI R 124/01)

Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, ist grundsätzlich ein "häusliches" Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG.
Urteil des BFH vom 26.02.2003 (AZ.: VI R 156/01)

Werden im Keller eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt, so kann es sich hierbei um ein "ausserhäusliches" Arbeitszimmer handeln, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG fällt.
Urteil des BFH vom 26.02.2003 (AZ.: VI R 160/99)

Ein Tonstudio ist kein Arbeitszimmer genutzt, selbst wenn es mit den Wohnräumen des Steuerpflichtigen räumlich verbunden ist.
Urteil des BFH vom 28.08.2003 (AZ.: IV R 53/01)

Kosten der Gartenerneuerung

Kosten einer Gartenerneuerung können anteilig den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zuzurechnen sein, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes, zu dem das Arbeitszimmer gehört, Schäden am Garten verursacht worden sind
Urteil des BFH vom 06. Oktober 2004 (AZ.: VI R 27/01).

Keine Gebührenpflicht für Internet-PC im häuslichen Büro
Aktuell hat das Bundesverwaltungsgericht in drei Urteilen gegen die GEZ und zugunsten der Selbstständigen entschieden, dass für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere internetfähige PC) im häuslichen Büro keine zusätzliche Rundfunkgebühr zu entrichten ist. Voraussetzung: Die Geräte befinden sich auf demselben Grundstück und es sind bereits andere Rundfunkgeräte angemeldet (BVerwG-Urteile vom 17.8.2011, BVerwG 6 C 15.10; BVerwG 6 C 45.10; BVerwG 6 C 20.11).

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