Motorradonline24
Flugbuchung.com - Flüge buchen mit Preisgarantie!


 

Home

Steuerurteile

Gewinnen

Steuer-Tipps

Steuer-Urteile

Pkw und Steuer

Förderung

Aktien & Fonds

Gut Einkaufen

Bauen

Geldtipps


 

Möbel


 

Geld sparen


 

Sparen durch
Preisvergleich


 

Mobil


 

Autos


 

Günstig
verreisen


 

Testergebnisse


 

Schmuck


 

Energie sparen


 


 

Steuern im Alter -
nicht alle Rentner müssen zahlen

Das Finanzamt bekommt über eine Rentenbezugsmitteilung die Höhe der Rentenbezüge mitgeteilt. Alle Rentenversicherungsträger sowie Versorgungseinrichtungen und private Versicherungsunternehmen müssen einer zentralen Stelle mitteilen, wem sie wie viel und seit wann welche Leistungen auszahlen. Insofern werden die Finanzämter Kenntnis über einen Großteil der Einnahmen der Rentenempfänger haben, und zwar rückwirkend ab dem Jahr 2005.

Von den etwa 14 Millionen Rentnerhaushalten in Deutschland mussten rund 1,3 Millionen im vergangenen Jahr erstmals eine Steuererklärung abgeben.
Jahr für Jahr wird dies immer mehr Neurentner aufgrund des Alterseinkünftegesetzes betreffen.. Danach sind die gesetzlichen Renten mindestens zur Hälfte steuerpflichtig.
Dennoch: Nicht jeder Rentner muss tatsächlich Steuern zahlen. Um herauszufinden, ob ein Rentner in Zukunft eine Steuererklärung machen müssen, reicht meist eine einfache Rechnung.

Steuererklärung
Eine Steuererklärung muss als Ruheständler abgeben, wer neben der gesetzlichen Rente noch steuerpflichtigen Lohn oder eine Beamten- beziehungsweise Firmenpension auf Steuerkarte bezieht.
Wer neben seiner Rente über Nebenverdienste wie Miet- und Kapitaleinkünfte verfügt, die insgesamt über dem steuerfreien Grundbetrag (7.664,00 Euro für Alleinstehende und 15.329,00 Euro für Ehepaare) liegen, muss ebenfalls eine Steuererklärung abgeben.

(Keine) Steuern zahlen
Aber nicht jeder, der eine Steuererklärung machen muss, ist verpflichtet, auch Steuern zu zahlen.
Denn von den steuerpflichtigen Einkünften können etliche Beträge abgezogen werden. Dazu gehören z. B.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung,
Kirchensteuer,
Kosten für Medikamente,
Kuren,
für eine Brille
Versicherungsbeiträge, Spenden oder
der Lohn für eine Haushaltshilfe.
Dadurch kommen viele Rentner doch wieder unter den steuerfreien Grundbetrag.

Schrittweise Erhöhung der Steuern
Rentner können selbst ausrechnen, ob sie Steuern zahlen müssen oder nicht:
Vom Rentenbeginn hängt ab, welcher Teil der gesetzlichen Rente steuerpflichtig ist und welcher nicht. Wer 2009 in Rente geht, muss 58 Prozent der Rentenzahlung versteuern.
Bis 2020 wächst dieser Teil für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang um zwei Prozent pro Jahr und ab 2021 um jährlich einen Prozentpunkt.
Wer ab 2040 in Rente geht, muss dann die gesamte Rente beim Finanzamt abrechnen.
Das gilt neben der Altersrente auch für die gesetzliche Erwerbsminderungs- und Witwenrente sowie für Leistungen aus einem berufsständischen Versorgungswerk oder der landwirtschaftlichen Alterskasse.

Wer eine unbefristete Rente aus einer privaten Rentenversicherung bezieht, muss den Ertraganteil versteuern. Dieser ist abhängig vom Alter bei Rentenbeginn.
Beispiel: Wer mit 61 Jahren in den Ruhestand geht, muss 22 Prozent der Zahlungen versteuern, wer erst mit 62 Rentner wird, zahlt nur 21 Prozent.

Voll steuerpflichtig sind dagegen Zahlungen aus Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen, in die Lohn und Betriebskapital steuerfrei eingezahlt wurden.
Wer eine Beamtenpension erhält, muss diese ebenfalls voll versteuern.

Steuerfreie Einkünfte
Neben der gesetzlichen Rente beziehen viele Rentner noch weitere Einkünfte. Das können zum Beispiel Kapitalauszahlungen aus einer privaten Renten- oder Kapitallebens-Versicherung sein.
Diese sind steuerfrei, wenn die Versicherten sie vor 2005 abgeschlossen haben und der Vertrag mindestens zwölf Jahre läuft.
Steuerfrei sind Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Kriegsrenten.

Rentner mit einer Nebenbeschäftigung
Viele Rentner gehen in ihrem Ruhestand noch einer Beschäftigung nach. Verdienen Sie bei der Beschäftigung mehr als 400 Euro im Monat, sind davon Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Diese Beiträge tragen Sie und der Arbeitgeber jeweils zur Hälfte.
Übersteigen die Einkünfte die Beitragsbemessungsgrenzen (beträgt in den alten Bundesländern monatlich 5.500 Euro (66.000 Euro jährlich) und in den neuen Bundesländern 4.800 Euro (57.600 Euro jährlich)), werden insgesamt zu hohe Beiträge bezahlt. In diesem Fall können von der Krankenkasse die Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge verlangt werden.

So sparen Rentner Steuern
Rentner können Zinsen und andere Kapitaleinkünfte über den Sparer-Pauschbetrag hinaus steuerfrei einnehmen. Voraussetzung ist, dass das jährliche Einkommen nicht den Betrag von derzeit 7.972 € (Grundfreibetrag 7.834 € plus Werbungskostenpauschale 102 € plus Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 €) überschreitet.
Wichtig dabei: Als Einkommen im steuerrechtlichen Sinn gilt nicht die gesamte Rente, sondern nur der niedrigere so genannte Ertragsanteil.
Rentner, die 2009 zum ersten Mal Ruhestandsbezüge beziehen, beträgt der Ertragsanteil 58 %. Bei einer Rente von 1.000 € sind daher 580 € steuerpflichtig.

Änderungen in der Rentenversicherung zum 1. Januar 2011
Für die meisten Rentner ändert sich ab Januar 2011 die Höhe ihres auszuzahlenden Betrages. Grund hierfür ist eine Änderung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, die sich auch auf die von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlten Renten auswirkt. Durch die Anhebung des Beitragssatzes in der Krankenversicherung um 0,6 Prozentpunkte von 14,9 Prozent auf 15,5 Prozent erhöht sich der von den krankenversicherungspflichtigen Rentnern zu zahlende eigene Anteil von 7,9 Prozent auf 8,2 Prozent.

So groß wird die Rentenlücke .

Auch Kosten und Aufwendungen für Pflege können steuerlich wirksam sein:
Pflegebedingte Aufwendungen dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen in nachgewiesener Höhe als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend machen. Das gilt für
Pflegekosten für Sie selbst,
Ihren Ehepartner und
Ihr Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben und für
die Pflegekosten für einen Angehörigen oder eine Ihnen nahestehende Person.
Von Ihren außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art zieht der Finanzbeamte die zumutbare Belastung ab. In dieser Höhe müssen Sie die Kosten ohne die Unterstützung der Allgemeinheit tragen.
Zu den pflegebedingten Aufwendungen gehören z. B. die nachgewiesenen Kosten für
die Unterbringung in einem Heim,
die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes,
die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege sowie
eine ambulante Pflegekraft.

nach oben

Anwaltssekretariat - Telefonservice für Anwälte und Notare


 

Sparen Sie


 

Absahnen


 

Immobilien suchen


 

Die besten
Produkte


 

Unterschiede beim
Kfz-Schutz


 

Steuertricks


 

Wohnungen


 

Reisen


 

Vergleichen


 

Rat


 

Musik und Bücher


 

Telefonkosten
senken