Urteile aus verschiedenen Bereichen des Wohnens und Vermietens
Abstandszahlungen Abstandszahlungen, die ein Vermieter bei beabsichtigter Selbstnutzung an den Mieter für dessen vorzeitigen Auszug leistet, sind nicht als Werbungskosten abziehbar.
Urteil des BFH vom 14.1.2003 (AZ: IX R 5/00)
Beseitigung von Wohnungsmängeln Ein Mieter darf nur im Notfall selbst Handwerker beauftragen. Die Beseitigung von Wohnungsmängeln ist grundsätzlich Vermietersache.
Deshalb bleibt ein Mieter auf seinen Handwerkerkosten sitzen, soweit diese nicht mit einer Notmaßnahme zusammenhängen.
So entschied das AG Münster in seinem Urteil vom 30. 9. 2009 (Az.: 4 C 2725/09).
Vermietung Vermietet der Steuerpflichtige sein Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine Eltern, kann er die Werbungskostenüberschüsse bei seinen Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung auch dann abziehen, wenn er selbst ein Haus seiner Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzt.
Urteil des BFH vom 07. Juli 2005 (AZ: IX R 38/03).
Finanziert der Steuerpflichtige die Anschaffung eines Gebäudes, das nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung dient, mit Eigenmitteln und Darlehen, kann er die
Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten geltend machen, als er das Darlehen tatsächlich zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung
dienenden Gebäudeteils verwendet.
Urteil vom 9. Juli 2002 (AZ: IX R 65/00)
Bei einer langfristigen Vermietung ist grundsätzlich von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger als 75 v.H. der ortsüblichen Marktmiete beträgt
(Abweichung von den BFH-Urteilen vom 15. Dezember 1992 IX R 13/90, BFHE 170, 162, BStBl II 1993, 490, und
vom 27. Juli 1999 IX R 64/96, BFHE 190, 125, BStBl II 1999, 826).
Urteil vom 5. November 2002 (AZ: IX R 48/01)
Grenzmauer Errichten Nachbarn einvernehmlich eine Grenzmauer, müssen sie auch die Unterhaltungskosten hälftig übernehmen (Urteil des OLG Karlsruhe, Az.: 6 U 199/06).
Leerstehende Wohnung Aufwendungen für eine Wohnung, die nach auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, solange der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben hat.
Urteil des BFH vom 09. Juli 2003 (AZ.: IX R 102/00)
Ferienwohnung Die vom Inhaber einer Ferienwohnung gezahlte Zweitwohnungssteuer ist mit dem auf die Vermietung der Wohnung an wechselnde Feriengäste entfallenden zeitlichen Anteil als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Urteil des BFH vom 15. Oktober 2002 (AZ.: IX R 58/01)
Ermittlung der Einkünfte bei Ferienwohnungen
Bei einer ausschliesslich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen ausnahmsweise anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen erheblich unterschreitet; hiervon ist bei einem Unterschreiten von mindestens 25 % auszugehen.
Urteil des BFH vom 26. Oktober 2004 (AZ.: IX R 57/02)
Fördermittel Öffentliche Fördermittel (Zuschüsse oder nicht rückzahlbare Darlehen), die ein Bauherr zur Förderung von Mietwohnraum im Rahmen des sog. Dritten Förderungswegs für Belegungs- und Mietpreisbindungen erhält, sind als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr des Zuflusses zu versteuern.
Urteil des BFH vom 14. Oktober 2003 (AZ.: IX R 60/02)
Bausparvertrag Die Abschlussgebühren eines Bausparvertrages, der der Ablösung eines Darlehens dient, mit dem der Erwerb einer vermieteten Immobilie finanziert wurde, sind abziehbare Schuldzinsen.
Urteil des BFH vom 1. Oktober 2002 (AZ.: IX R 12/00)
Schuldzinsen Notargebühren zur Besicherung eines Darlehens sind Schuldzinsen.
Urteil des BFH vom 1. Oktober 2002 (AZ.: IX R 72/99).
Schuldzinsen, die der Erwerber eines zum Vermieten bestimmten Grundstücks vereinbarungsgemäss für den Zeitraum nach dem Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren bis zur später eintretenden Fälligkeit des Kaufpreises an den Veräusserer erstattet, sind als Werbungskosten abziehbar
Urteil des BFH vom 27. Juli 2004 (AZ.: IX R 32/01).
Eigenheimzulage Dem Miteigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung steht die Eigenheimzulage nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu.
Urteil des BFH vom 5. Juni 2003 (AZ.: III R 47/01)
Auch wenn der Miteigentmer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses mit Einverständnis der übrigen Miteigentümer eine Wohnung allein bewohnt, steht ihm der Fördergrundbetrag nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu.
Urteil des BFH vom 19. Mai 2004 (AZ.: III R 29/031)
Einbau einer Solaranlage Aufwendungen für den Einbau einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung in eine bereits vorhandene Gaswärmeversorgung
eines Wohnhauses stellen Erhaltungsaufwand dar
Urteil des BFH vom 14. Juli 2004 (AZ.: IX R 52/02)
Dienstwagengarage Zahlungen des Arbeitgebers für eine Dienstwagengarage des Arbeitnehmers sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Juni 2002, AZ.: VI R 145/99 nicht als Arbeitslohn zu versteuern.
Ein Wohnungseigentümer muss es nach einem Urteil des OLG München (Az.: 32 Wx 71/05) nicht dulden, dass sein Nachbar eine zwischen ihren Kellerräumen angebrachte Lattenrosttrennwand mit Holzplatten verkleidet und ihm dadurch Licht- und Luftzufuhr abschneidet.