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Das neue Elterngeld

Am 1. Januar 2007 sind die Regelungen für das neue Elterngeld in Kraft getreten.
Für ab dem 1. Januar 2007 geborene Kinder - bzw. deren Eltern - gibt es nicht mehr wie bisher das Bundeserziehungsgeld, sondern das neue Elterngeld.
Das Elterngeld beträgt in der Regel 67 Prozent des Nettoeinkommens des Betreuenden. Mindestens werden dabei 300,- Euro gezahlt.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Elterngeld hat, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt.

Es werden maximal 1.800 Euro Elterngeld pro Monat gezahlt.

Das Elterngeld wird mindestens mindestens in Höhe des Sockelbetrages bezahlt. Wer vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezog, hat Anspruch auf den Sockelbetrag. Dieser beträgt 300,00 Euro Elterngeld pro Monat.

Dauer des Bezugs von Elterngeld?

Beide Eltern haben zusammen einen Anspruch auf 12 Monatsbeträge.
Sie haben darüber hinaus Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge (Partnermonate), wenn für zwei Lebensmonate eine Reduzierung des Erwerbseinkommens erfolgtund sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
Maximal können also 14 Monatsbeträge Elterngeld bezogen werden.

Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) .

Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit nur bei Bedarf
Möchte ein Arbeitnehmer während der Elternzeit seine Arbeitszeit verringern, setzt das voraus, dass im Betrieb ein zusätzlicher Beschäftigungsbedarf besteht. Andernfalls darf der Arbeitgeber den Elternteilzeitantrag aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15. 4. 2008 (Az.:9 AZR 380/07).

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