Haushaltsnahe Kosten
Sie haben einen Fensterputzer bestellt? Einen Gärtner? Jemanden, der
eine neue Markise an Terrasse oder Balkon anbringt? Dann beteiligen Sie den
Staat an den Arbeitskosten!
Die Förderung durch den Staat ist beschränkt auf Arbeits-, Maschinen- und
Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenden
Mehrwertsteuer. Am eingesetzten Material plus der darauf
entfallenden Mehrwertsteuer beteiligt sich der Staat jedoch nicht.
Seit Anfang des Jahres 2006 können Kosten für praktisch alle Renovierungs- und Sanierungsarbeiten vom Finanzamt zurück geholt werden.
Dazu müssen die Kosten belegt sein durch Rechnungen, bei denen Materialkosten und Arbeitslohn getrennt ausgewiesen sind.
Neben einer Rechnung ist auch die Einzahlung des Entgeltes auf ein Konto des Empfängers nachzuweisen.
Die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs schließt die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung aus.
Ab dem 01.01.2009 gibt es neue steuerliche Regelungen zu haushaltsnahen
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen und
haushaltsnahen Dienstleistungen, einschließlich Pflegeleistungen.
Sie können Ihre tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich
• bei Handwerkerleistungen um bis zu 1.200,00 Euro, aber höchstens um 20% Ihrer Aufwendungen
• bei sonstigen haushaltsnahen Arbeiten (keine Handwerkerleistungen) um 510,00 Euro, aber höchstens um 20% Ihrer Aufwendungen für einen
haushaltsnahen Mini-Jobber (400-Euro-Kraft/kurzfristig angestellte Kraft) sowie
um 4.000,00 Euro, aber höchstens um 20% Ihrer Aufwendungen für eine sozialversicherungspflichtige Hilfe oder ein
Dienstleistungsunternehmen.
Diese Abzugsbeträge können Sie nebeneinander geltend machen!
Insgesamt ist bei einer Bezahlung weiterer Haushalts- und Pflegedienste und der Beschäftigung von Mini-Jobbern oder bezahlten Haushaltskräften eine Steuerersparnis bis zu
5.710,00 Euro möglich.
Steuerabzug für Lohnkosten für Handwerker
Das gilt nicht nur für Renovierungs- und kleinere Ausbesserungsarbeiten, sondern für ziemlich alle Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten an Wohnungen. Ausgeschlossen sind nur Neuanschaffungen wie An- und Ausbauten.
Den Steuerabzug gibt es nur für die Lohnkosten in der Handwerkerrechnung. Das Material bleibt außen vor. Der steuerrelevante Betrag beträgt 20 % der Arbeitskosten aus maximal 6.000 Euro.
Bis zu 1.200 Euro Steuerersparnis sind demnach drin.
Steuerersparnis mit Haushaltshilfe
Wer selbst eine Haushaltshilfe anstellt, kann weitere Steuern sparen:
Für 400-Euro-Jobber reduziert das Finanzamt die Steuerschuld um 10 Prozent der bei einem solchen Minijob fälligen Abgaben, höchstens allerdings 510 Euro.
Wer eine Haushaltshilfe sozialversicherungspflichtig beschäftigt, verdient sich damit einen Steuerabzug in Höhe von bis zu 20 Prozent der Abgaben bis zur Grenze von 4.000,00 Euro.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Als haushaltsnahe Dienstleistungen werden anerkannt nur Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird, wie z.B.
Reinigung der Wohnung (z. B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer),
Pflege von Angehörigen (z. B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes),
Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden).
Das Bundesministerium der Finanzen eine hilfreiche Liste zur Neuregelung der Abzugsbeträge für
Hilfen in Haus und Garten sowie Handwerkerleistungen ab 2009 veröffentlicht.
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