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Welche Einkünfte sind steuerbegünstigt oder steuerfrei ?

Grundsätzlich ist alles, was Sie von Ihrem Arbeitgeber an Zuwendungen erhalten, steuerpflichtiger Arbeitslohn. Gesetz und Rechtsprechung lassen jedoch Ausnahmen zu.
Dadurch ergibt sich für Sie die Möglichkeit, Steuern zu sparen, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber anstelle einer normalen Gehaltserhöhung steuerbegünstigte Zuwendungen erhalten. Ihr Arbeitgeber spart damit den auf die Gehaltserhöhung entfallenden Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, sofern Ihr Gehalt unterhalb der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt.
Nachstehend sind wichtige steuerbegünstigte Einnahmen erläutert.

Abfindungen
sind ein Ausgleich für Nachteile aus dem Verlust des Arbeitsplatzes, insbesondere für entgehende Einnahmen aus dem betreffenden Arbeitsverhältnis. Die Steuerbegünstigung besteht zum einen in der Steuerfreiheit eines Abfindungsteils durch Gewährung eines Freibetrages und zum anderen in der Steuerermäßigung des den Freibetrag übersteigenden steuerpflichtigen Abfindungsteils.
Voraussetzung für den Steuerfreibetrag ist, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurde vom Arbeitgeber veranlasst z. B. durch notwendigen Personalabbau, Stilllegung eines Betriebsteils, Betriebsverlegung, das Angebot vorzeitiger Pensionierung, Aufstellung eines Sozialplans.
Das gilt auch, wenn die Abfindung aufgrund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs gezahlt wird.

In dieser Höhe bleiben Abfindungen steuerfrei (§ 3 Nr. 9 EStG):
Unabhängig von Ihrem Alter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit: bis zu € 8.181,00.
Wenn Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben und das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre gedauert hat: bis zu € 10.226,00.
Wenn Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben und das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat: bis zu € 12.271,00.

Arbeitgeberdarlehen
Vom Arbeitgeber zinslose oder zinsgünstige Darlehen führen zu einem geldwerten Vorteil, der steuerpflichtig ist.
Der geldwerte Vorteil wird mithilfe eines Vergleichszinssatzes von 5,5 % (2004: 5,0 %) ermittelt.
Nicht steuerpflichtig ist ein Zinsvorteil bei Restdarlehen und Kleindarlehen unter 2.600,00 €.

Kindergartenzuschuss durch den Arbeitgeber
Mit einem Zuschuss für den Kindergarten oder für die Tagesmutter ist so manchem Arbeitnehmer mehr geholfen als mit einer Gehaltserhöhung. Diese Zuschüsse müssen nicht versteuert werden, wenn diese Leistung zusätzlich erfolgt, also anstelle einer Gehaltserhöhung. Eine Gehaltsumwandlung ist in diesem Sinne nicht zulässig.

Provision für Eigenversicherung
Provisionsanteile, die Sie vom Versicherungsvertreter für den Abschluss einer eigenen Versicherung erhalten, sind steuerfrei und nicht etwa als "sonstige Einkünfte" aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. Es handelt sich nicht um Einnahmen, sondern um einen Preisnachlass (BFH-Urteil vom 2.3.2004, BStBl. 2004 II S. 506).
Anders liegt der Fall bei Riester-Verträgen: Hier ist eine Provisionserstattung als "sonstige Einkünfte" gemäß § 22 Nr. 5 EStG zu versteuern und in der "Anlage R" anzugeben (§ 22 Nr. 5 Satz 9 EStG).

Dienst- oder Firmenwagen

Wird ein Firmenwagen nicht nur für dienstliche Fahrten zur Verfügung gestellt, sondern auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, ist ein geldwerter Vorteil zu versteuern als sog. Nutzungswert.

Direktversicherung

als Teil der betrieblichen Altersversorgung ist eine besondere steuerbegünstigte Form der Lebensversicherung für Angestellte der Privatwirtschaft - leider nicht für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes. Ein Teil des Bruttogehalts wird als Versicherungsbeitrag verwendet und dann nicht mehr mit dem individuellen Steuersatz, sondern mit einem niedrigeren Satz pauschal versteuert (bis zu einer Beitragshöhe von € 1.752,00 jährlich pauschal mit 20 %) .

Personalrabatte

Mitarbeiter können Waren oder Dienstleistungen, die ihr Arbeitgeber anbietet, kostenlos oder verbilligt beziehen. Dieser Preisvorteil aus Personalrabatten ist bis zu jährlich € 1.224,00 steuerfrei.

Sachbezugswerte für freie Verpflegung

Bekommen Sie vom Arbeitgeber freie Verpflegung, entsteht ein geldwerter Vorteil in Form eines Sachbezugs. Dieser beträgt z. B. pro Tag
€ 1,43 für Frühstück
€ 2,55 für Mittag-/Abendessen
€ 6,53 für Vollverpflegung

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit - dazu gehört auch Rufbereitschaft (BFH-Urteil vom 27.8.2002, BStBl. 2002 II S. 883) - zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden, sind nach § 3b EStG bis zu einer bestimmten Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei. Grundlohn ist der laufende Lohn, der Ihnen bei regelmäßiger Arbeitszeit zusteht.

Steuerfreie Nebentätigkeiten

Streikgelder
brauchen - von der Gewerkschaft gezahlt - nicht versteuert werden (BFH-Urteil vom 24.10.1990, BStBl. 1991 II S. 337).

Lehrvergütungen
Zahlungen einer französischen Universität für einen von einem deutschen Steuerpflichtigen versehenen Lehrauftrag sind im Inland gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei. So entschied der BFH mit Urteil vom 22. Juli 2008, (Az.:VIII R 101/02).

Neue gesetzliche Sparerfreibeträge
Ab dem 1. Januar 2007 werden die gesetzlichen Sparerfreibeträge stark reduziert.
Es gelten dann die folgenden Freibeträge:
750,00 EUR für Ledige (bisher 1.370,00 EUR)
1.500,00 EUR für Eheleute (bisher 2.740,00 EUR).
Die zuzügliche Werbungskostenpauschale von 51,00 EUR für Ledige bzw. 102,00 EUR für Eheleute bleibt unverändert.

Steuerfrei können auch Renten sein.

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