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Werden mit einer Versicherung ausschließlich oder ganz überwiegend berufliche Risiken abgedeckt, sind die Versicherungsbeiträge in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt u. a. für eine Versicherung gegen Diebstahl und Beschädigung von Arbeitsmitteln (z. B. Musikinstrumentenversicherung bei Berufsmusikern) oder für eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder Dienstregress-Haftpflichtversicherung bei bestimmten Berufen (z. B. bei leitenden Angestellten, Ärzten, Vollziehungsbeamten, Bürgermeistern). Decken Versicherungen sowohl private als auch berufliche Risiken ab (z. B. eine kombinierte Berufs- und Privat-Unfallversicherung oder eine kombinierte Berufs- und Privat-Haftpflichtversicherung), kommt eine Aufteilung der Versicherungsprämie in einen beruflichen und einen privaten Teil in Betracht. Den beruflichen Prämienanteil lassen Sie sich von Ihrer Versicherungsgesellschaft ermitteln und bescheinigen. Können Sie keine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft vorlegen, nehmen Sie die Aufteilung selbst durch Schätzung wie folgt vor:
So können Sie Ihre beruflichen Telekommunikationskosten steuerlich absetzen. Bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit sind die Betroffenen häufig doppelt "gestraft": Einerseits geht es Ihnen nicht gut, andererseits müssen Sie oft immense Kosten tragen.
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