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Welche Versicherungskosten werden als Werbungskosten berücksichtigt?

Werden mit einer Versicherung ausschließlich oder ganz überwiegend berufliche Risiken abgedeckt, sind die Versicherungsbeiträge in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt u. a. für eine Versicherung gegen Diebstahl und Beschädigung von Arbeitsmitteln (z. B. Musikinstrumentenversicherung bei Berufsmusikern) oder für eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder Dienstregress-Haftpflichtversicherung bei bestimmten Berufen (z. B. bei leitenden Angestellten, Ärzten, Vollziehungsbeamten, Bürgermeistern).

Decken Versicherungen sowohl private als auch berufliche Risiken ab (z. B. eine kombinierte Berufs- und Privat-Unfallversicherung oder eine kombinierte Berufs- und Privat-Haftpflichtversicherung), kommt eine Aufteilung der Versicherungsprämie in einen beruflichen und einen privaten Teil in Betracht.

Den beruflichen Prämienanteil lassen Sie sich von Ihrer Versicherungsgesellschaft ermitteln und bescheinigen.

Können Sie keine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft vorlegen, nehmen Sie die Aufteilung selbst durch Schätzung wie folgt vor:
Machen Sie Ihre Versicherungsprämie zur Familien-Rechtsschutzversicherung mit einem Anteil von 35 % als Werbungskosten geltend. Dieser Anteil entspricht der Gesamtstatistik des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft für Familien-Rechtsschutzversicherungen.
Den Versicherungsbeitrag zu einer kombinierten Berufs- und Privatunfallversicherung zu jeweils 50 % auf das berufliche und das private Unfallrisiko aufteilen.
Bei einer kombinierten Berufs- und Privat-Haftpflichtversicherung ist mindestens der Differenzbetrag zwischen dem Tarif für die reine Privat-Haftpflichtversicherung und dem Tarif für die kombinierte Dienst- und Privat-Haftpflichtversicherung als Werbungskosten abziehbar.
Beiträge zu Hausrat-, Gebäude-, Leitungswasserversicherung sowie Rechtsschutz für Grundeigentum und Miete sind anteilig als Werbungskosten abziehbar, wenn Sie ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen.

So können Sie Ihre beruflichen Telekommunikationskosten steuerlich absetzen.

Bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit sind die Betroffenen häufig doppelt "gestraft": Einerseits geht es Ihnen nicht gut, andererseits müssen Sie oft immense Kosten tragen.
Für besondere Ausgaben in solchen Lebenssituationen gibt es eine Steuerermäßigung für außergewöhnliche Belastungen. Dazu gehören die Krankheitskosten.

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