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Welche Werbungskosten werden von den Finanzämtern berücksichtigt?

Werbungskosten sind Aufwendungen, Ausgaben und Kosten, die Ihnen durch Ihre berufliche Tätigkeit entstehen: zum Beispiel für die tägliche Fahrt zur Arbeit, für berufliche Fachliteratur, für Büromaterial, für Mitgliedsbeiträge an einen Berufsverband und noch vieles mehr. Diese Aufwendungen werden von den Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen.

Hier finden Sie verschiedene Möglichkeiten und aktuelle Urteile zu Werbungskosten

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Das Finanzamt gewährt zur Abgeltung von Werbungskosten automatisch einen Pauschbetrag in Höhe von 920,00 €, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden,
einen Pauschbetrag von 102,00 €, der von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen wird, soweit es sich um Versorgungsbezüge handelt und
einen Pauschbetrag von 102 Euro, der von den Einnahmen aus wiederkehrenden Bezügen (z. B. Rentenbezüge), Einnahmen aus Unterhaltsleistungen (z. B. vom geschiedenen Ehegatten) und Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften abgezogen wird.

Beiträge zu Berufsverbänden
Als Werbungskosten gelten nicht nur für Ihre Pflichtbeiträge als Mitglied, sondern auch für freiwillige Zahlungen. Voraussetzung ist nur, dass die Gelder nicht für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Verbandes bestimmt sind.
Nehmen Sie an einer Veranstaltung Ihres Berufsverbandes (Kurs, Seminar, Lehrgang, fachlicher Vortrag) teil und dient die Veranstaltung der beruflichen Fortbildung, sind Ihre Aufwendungen für Teilnahmegebühr, Fahrten, Verpflegung und ggf. Übernachtung als Werbungskosten absetzbar.

BAföG
BAföG-Rückzahlungen sind weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abziehbar. Anders ist es mit Zinsen für ein Studiendarlehen.

Berufskleidung
Um typische Berufskleidung handelt es sich nur dann, wenn die Kleidung wegen ihrer Beschaffenheit zur beruflichen Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufes notwendig ist (z. B. Arbeitskittel, Labormäntel, Sicherheitsschuhe, Uniformen, Amtstrachten oder Sportkleidung bei Sportlehrern ).
Aufwendungen für normale Kleidung sind nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn diese Kleidung während der Berufsausübung einer normalen Verschmutzung und einem normalen Verschleiß unterliegt. Wenn aber die Verschmutzung, die Beschädigung oder der vorzeitige Verschleiß auf einem konkreten beruflichen oder betrieblichen Vorfall beruht, sind die Kosten für Reinigung, Reparatur oder Ersatzbeschaffung als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 24.7.1981, BStBl. 1981 II S. 781).

Bewirtungsaufwendungen
Kosten, die einem Arbeitnehmer anlässlich eines persönlichen Ereignisses wie Geburtstag, Beförderung, Jubiläum usw. für die Bewirtung von Gästen entstehen, werden nach ständiger Rechtsprechung als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung beurteilt.
Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 11. Januar 2007 (Az.: VI R 52/03) entschieden, dass hierbei nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung als maßgebliches Indiz abzustellen ist, sondern dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung daneben auch weitere Umstände heranzuziehen sind: Es ist von Bedeutung, in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Pressevertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. So können Bewirtungsaufwendungen aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte und der Verabschiedung in den Ruhestand Werbungskosten sein.

Geschäftsessen
Geschäftsessen sind rein berufliche Veranstaltungen ohne privaten Anlass. Die Kosten können Sie deshalb zu 70% als Werbungskosten absetzen. Ob das Geschäftsessen tatsächlich zu nachvollziehbaren Einnahmen geführt hat, geht das Finanzamt nichts an - so das FG München mit Urteil vom 26.2.2010, Az.: 14 K 4676/06.
Bewirtung von Mitarbeitern
Bewirtungskosten können als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn Sie als Vorgesetzter mit Ihren Mitarbeitern eine rein berufliche Veranstaltung durchführen und dabei die Bewirtung übernehmen. Zu denken ist hierbei an innerbetriebliche Schulungsveranstaltungen, Einsatzbesprechungen, Vertretertagungen, berufliche Besprechungen, Personaleinzelgespräche, Fortbildungsabende.
Die Kosten für die Bewirtung von Mitarbeitern bei einem Geschäftsessen können Sie zu 100% als Werbungskosten absetzen.

Einrichtungsgegenstände
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, die Sie ausschließlich beruflich nutzen (z. B. den Schreibtisch, den Hängemappenschrank) dürfen Sie als Werbungskosten absetzen!
Bis zum Bruttobetrag von 475,- € können Sie diese Werbungskosten in voller Höhe sofort geltend machen.
Höhere Anschaffungskosten werden über mehrere Jahre abgeschrieben.

Kontoführungsgebühren
Die Finanzämter erkennen einen Pauschbetrag von € 16,00 jährlich für beruflich veranlasste Überweisungen als Werbungskosten an.

PC
Seit Ende 2000 erkennt die Finanzverwaltung die Aufwendungen für den häuslichen PC mit dem Anteil der beruflichen Nutzung als Werbungskosten an.
Beispiel: Sie nutzen Ihren PC acht Stunden in der Woche für berufliche und zwei Stunden für private Zwecke. Der berufliche Anteil beträgt 80 %.
Damit sind 80 % der Aufwendungen für Ihren PC samt Peripheriegeräten (Drucker, Scanner, Software usw.) als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.
Zur beruflichen Nutzung eines Computers gehört insbesondere die Erledigung beruflicher Aufgaben zu Hause, ein Einsatz für die selbstständige Tätigkeit, Fortbildungen oder Umschulungen (Hessisches FG vom 11.2.1988, EFG 1988 S. 467), Erwerb von beruflich notwendigem EDV-Grundwissen (BFH-Urteil vom 15.1.1993, BStBl. 1993 II S. 348), Erstellung von Bewerbungsschreiben, Verwaltung von Immobilienbesitz oder Kapitalvermögen oder eine berufliche Internetnutzung.

So sparen Sie Steuern mit Versicherungsbeiträgen.

Kreditzinsen
Sofern Sie zur Bezahlung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen einen Kredit aufgenommen haben, sind auch die Kreditzinsen während der Darlehenslaufzeit abziehbar, nicht aber die Tilgungsraten.

Sprachreisen
Nicht jede Reise, die dazu dient, die Sprachkenntnisse aufzufrischen, wird tatsächlich beruflich bedingt bewertet:
Nicht anerkannt wurde eine neuntägige Sprachreise einer Englischlehrerin nach Irland. Diese Reise fand während der Schulzeit statt, die Lehrerin wurde für die Dauer der Teilnahme vom Dienst befreit. Das FG Schleswig-Holstein erkannte die Ausgaben der Sprachreise mit Urteil vom 28.6.2006 (Az. 2 K 95/04) nicht als Werbungskosten an. Begründung: Die Reise sei zwar zu weiten Teilen beruflich veranlasst gewesen, aber nicht nur. Denn Bestandteile der Reise waren auch ein kompletter Tag mit Stadtrundfahrt und anschließender Freizeit in Dublin, ein Besuch des Parlamentsgebäudes, mindestens zwei Abendveranstaltungen mit "touristischem Charakter" und ein Tagesausflug nach Belfast.
Anerkannt wurde vom FG Hamburg mit Urteil vom 13.11.2006 (Az. 2 K 25/06) die Sprachreise einer Arbeitnehmerin in Spanien, um ihre bereits vorhandenen Sprachkenntnisse zu vertiefen. Beruflich verfasste und übersetzte sie unter anderem spanische Korrespondenz und führte Telefonate auf Spanisch. In Spanien hatte sie täglich mehrere Stunden lang Unterricht. Nach Abzug der Mittagspause und der für die Hausaufgaben erforderlichen Zeit blieb für ein privates touristisches Programm fast kein Platz.

Gemischt veranlasste Reisen
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zum Abzug gemischter Reisekosten als Werbungskosten/Betriebsausgaben geändert. Gemischte Aufwendungen können nun in größerem Umfang steuermindernd erfasst werden.
Die Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt veranlassten Reisen können von nun an in abziehbare Werbungskosten/Betriebsausgaben und in nicht abziehbare Aufwendungen der privaten Lebensführung aufgeteilt werden. Geeigneter Aufteilungsmaßstab sind die auf die verschiedenen Bereiche entfallenden Zeitanteile. Die Aufteilung setzt allerdings voraus, dass der beruflich/betrieblich veranlasste Zeitanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist (Beschluss vom 21.9.2009, Az. GrS 1/06).
Die Aufteilung ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile vorzunehmen. Die Wahl eines Sprachkurses im Ausland ist regelmäßig privat mitveranlasst. Eine Anerkennung der gesamten Reise- und Unterrichtskosten scheidet damit aus (Urteil des BFH vom 24.02.2011, Az. VI R 12/10).

Deutschkurs eines Ausländers
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15. März 2007, (Az.: VI R 14/04) entschieden, dass Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung gehören. Dies gilt auch dann, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind.

Weg zur Arbeit
Auch eine längere Wegstrecke, mit der man allerdings erhebliche Fahrtzeit einspart, kann als Weg zur Arbeit steuerlich anerkannt werden (Urteil des FG Düsseldorf vom 23.3.2007, Az. 1 K 3285/06 E).

Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/Betriebsstätte sind mit 30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

So können Sie Ihre beruflichen Telekommunikationskosten steuerlich absetzen.

Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, können seit der Einführung der Abgeltungsteuer nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Sie werden jetzt mit dem Sparer-Pauschbetrag (801,00 Euro pro Jahr für Ledige und 1.602,00 € pro Jahr für Verheiratete) komplett abgegolten.

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